Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Erich Kästner-Schule zu Leipzig e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.


  3. Anmerkung
    Der Verein wurde am 20.03.1995 für die zwei Schulen in der Erfurter Straße in Leipzig gegründet: Friedrich-List-Schule (Gymnasium) und 36. Grundschule (ab 1998 Erich Kästner-Schule); der Verein trug den Namen "Gemeinsamer Förderverein der Schulen in der Erfurter Straße e.V.".
    Mit Schließung der Friedrich-List-Schule am Ende des Schuljahres 2004/05 bezieht sich die Tätigkeit des Fördervereins allein auf die Erich Kästner-Schule (Grundschule). Die vorliegende geänderte Satzung trägt diesem Umstand Rechnung.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die ideelle, finanzielle und materielle Förderung/Unterstützung der schulischen Belange/Maßnahmen der Erich Kästner-Schule und ihres Schulhortes, insbesondere bei:
    - der Verbesserung der Unterrichtsbedingen sowie der Durchführung außerunterrichtlicher Maßnahmen
    - der Gestaltung schulischer Veranstaltungen
    - dem Besuch von Veranstaltungen und der Durchführung von Exkursionen
    - der Schülerbetreuung außerhalb der Unterrichtszeiten
    - der Verbesserung der Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln sowie der Gestaltung des Schulgeländes.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder für ihre Vereinstätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins sowie keine Anteile des Vereins bei ihrem Ausscheiden.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammeln von Mitgliedsbeiträgen, Geldspenden, Zuschüssen, sonstigen Zuwendungen einschließlichen deren Beantragungen, Verwaltung und Abrechnung sowie personelle Maßnahmen einschließlich deren Beauftragung Dritter.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden - einschließlich der Absicherung der satzungsgerechten Arbeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person durch eine schriftliche Beitrittserklärung werden, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  2. Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch schriftlichen Bescheid (soweit die aktuelle Anschrift bekannt ist), wenn das Mitglied
    - gegen die Satzung grob verstößt
    - durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
    - den Interessen des Vereins zuwider handelt
    - seinen Zahlunsgsverpflichtungen mit dem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen nicht mehr nachgekommen ist.
    Eine Rückzahlung eingezahlter Beiträge erfolgt nicht.


§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag kann im Falle der Bedürftigkeit vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
  3. Spenden sind jederzeit möglich und zur Durchführung des Vereinszweckes dem Kassenbestand hinzuzufügen.


§ 5 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus,
    - dem Vorsitzenden,
    - dem 1. Stellvertreter, der gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausübt,
    - dem 2. Stellvertreter
    - einem Vertreter der Schulleitung
    - einem Vertreter der Elternschaft.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben.
    Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zu Beratungen zusammen. Über die Vorstandssitungen sind Protokolle anzufertigen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertretungsberechtigt; je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt im Geschäftsverkehr.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  5. Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.
  6. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied/Kassenprüfer vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommisarisches Vorstandsmitglied/Kassenprüfer für den Zeitraum bis Ende der Wahlperiode zu kooptieren.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 6 Mitgliederversammlung / Beschlüsse
  1. Die Mitgliederversammlung werden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, vom Vorstand unter genauer Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen. Die Jahreshauptversammlung beschließt über
    - den Jahresbericht des Vorsitzenden,
    - den Kassenbericht,
    - die Entlastung des Vorstandes,
    - die Neuwahl des Vorstandes alle zwei Jahre,
    - die Neuwahl der Kassenprüfer alle zwei Jahre.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründen einzuberufen.
  3. Die Einladung mit Tagesordnung zu Mitgliederversammlungen muss spätestens zwei Wochen vorher zugegangen sein. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Bei Abstimmung und bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt öffentlich oder auf abzustimmenden Antrag in geheimer Abstimmung. Auch hier entscheidet die einfache Mehrheit. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
    - die Änderung und Ergänzung der Satzung,
    - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
    - der Beschluss über die Auflösung des Vereins einschließlich der Benennung der Körperschaft gemäß § 11.
  8. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder ergänzt werden soll, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter geleitet werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss weiterhin Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung und die Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers enthalten.
  10. Beschlüsse sind in besonderen Fällen (über welche der Vorstand entscheidet), jedoch nicht bei Beschlüssen gemäß § 6 (1) und (7), auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn 3/4 der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.


§ 7 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8 Kassengeschäfte/Kassenprüfung
  1. Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geführt; jährlich ist ein Kassenbericht vorzulegen.
  2. Alle Überweisungsaufträge sowie Aufträge für Abhebungen vom Vereinskonto müssen jeweils von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern - siehe § 5 (3) - unterschrieben werden.
  3. Zur Kassensicherheit wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer können jederzeit die Kassen prüfen.
  4. Mindestens einmal im Jahr (Geschäftsjahr) - speziell in Vorbereitung der Jahreshauptversammlung - findet eine ordentliche Kassenprüfung statt. Der schriftlich anzufertigende Bericht der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung vorzutragen. Dieser Bericht muss bei der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes berücksichtigt werden.


§ 9 Haftung
    Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 4 dieser Satzung geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll dies in allen für den Verein zu tätigenden Geschäften zum Ausdruck bringen.


§ 10 Auflösung
    Über den Auftrag zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 11 Verwendung des Vermögens
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 13 Anwendung der Regelungen des BGB
    Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Regelungen des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.


§ 14 Inkrafttreten
    Diese Satzung wurde als Satzungsänderung am 22.11.2007 durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.